Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des/der Kameramanns/-frau (nachstehend Dienstleister genannt), bzw. dessen/derer Beauftragten, sowie Stellvertreter, mit einem Vertragspartner (nachstehend Auftraggeber genannt).

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Gültigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Dienstleister erbringt seine Leistung im Rahmen einer freien Mitarbeit, als selbstständiger Auftragnehmer im Bereich Fernsehen und sonstiger audiovisueller Medien. Spezifische Einzelheiten der Aufträge insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistung werden separat vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion genaue Auskunft zu geben und auf außergewöhnliche Belastungen, wie besondere Arbeitszeiten, besondere Gefährdung, besondere moralische oder seelische Belastung hinzuweisen.

2.2 Eine dauerhafte Beschäftigung ist von beiden Vertragsparteien nicht beabsichtigt und wird nicht begründet.

2.3 Es steht dem Dienstleister frei, während des laufenden Vertragsverhältnisses auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber stehen.

2.4 Im Hinblick auf die kreative und/oder journalistische Art der Leistung unterliegt der Dienstleister bei der Durchführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Ausübung und Gestaltung seiner Tätigkeit vollkommen frei, mit der Ausnahme, dass er auf besondere projektbezogene Vorgaben des Auftraggebers, wie z.B. Ort und Zeitpunkt der Produktion, Rücksicht zu nehmen hat.

2.5 Für die Abgaben der Sozialversicherungsbeiträge oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. Dies betrifft nicht die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und Beiträge zur Pensionskasse Rundfunk.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch Annahme des Auftragsangebots auf dem Postweg, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail zustande.

4. Vertragsdauer und Vergütung

4.1 Die Vergütung erfolgt auf der Basis von vereinbarten Tageshonoraren/Tages-Teampreisen, zuzüglich Auslagen und Spesen. Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar bzw. Tages-Teampreis. Das vereinbarte Tageshonorar bzw. Tages-Teampreis bezieht sich auf eine Arbeitszeit von bis zu 10 Std. inkl. 1 Std. Pause. Zur Arbeitszeit zählt auch Reisezeit sowie Vor- und Nachbereitung der Produktion.

4.2 Für jede angefangene, über die zehnte hinausgehende Arbeitsstunde, betragen die Mehrarbeitszuschläge 25%.

4.3 Der Dienstleister ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.

4.4 Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Nach 30 Tagen Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber einen Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB.

4.5 Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.6 Barauslagen, Spesen und andere besondere Kosten sind gegen Rechnungsstellung sofort fällig.

4.7 Reise- und Unterbringungskosten trägt der Auftraggeber. Verpflegungsmehraufwendungen werden mindestens gem. den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.

4.8 Bei Nutzung des eigenen PKW’s wird eine Kilometerpauschale von 0,40 € pro Kilometer fällig. Bei gestellten Fahrzeugen trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten und stellt eine entsprechende Versicherung sicher.

5. Übertragung von Rechten

5.1 Bis zum vollständigen Zahlungsausgleich bleibt das Werk im Eigentum des Dienstleisters (Eigentumsvorbehalt). Eine Verwertung des Werkes vor vollständigem Zahlungsausgleich ist dem Auftraggeber untersagt. Sollte der Auftraggeber das Werk dennoch verwerten, tritt er dem Dienstleister die entstehenden Forderungen bis zur Höhe des geschuldeten Betrages ab.

6. Haftung

6.1 Jegliche Haftung des Dienstleisters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist auf 100.000 Euro beschränkt. Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit gilt die gesetzliche Haftung.

6.2 Eine Haftung entfällt, wenn der Dienstleister die vereinbarte Leistung aus von ihm nicht zu vertretendem Grund nicht erbringen kann.

6.3 Für Drehgenehmigungen und Rechte Dritter ist der Auftraggeber zuständig.

6.4 Für Verletzungen von Persönlichkeitsrechten haftet der Auftraggeber und stellt den Dienstleister im Innenverhältnis frei.

7. Beendigung der Zusammenarbeit

7.1 Bei Stornierungen gelten folgende Fristen: Bis 48h vor Auftragsbeginn kostenfrei, bis 24h vorher 50%, danach 100%. Bei mehrtägigen Aufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

7.2 Für Aufträge über 10 Tage sind gesonderte Regelungen zu treffen, ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.3 Ausfall oder Verschiebung der Produktion, die der Dienstleister nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.4 Neu akquirierte Aufträge und ersparte Aufwendungen des Dienstleisters werden berücksichtigt.

8. Verschwiegenheitsverpflichtung

8.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.

9. Versicherungen

9.1 Besondere Unfallrisiken am Produktionsort sichert der Auftraggeber auf eigene Kosten durch eine gesonderte Unfallversicherung ab.

10. Salvatorische Klausel

10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.

11. Sonstiges

11.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Dienstleisters.

11.2 Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

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